ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Für die Marken XXL Küchen Ass und Starke Mein Möbelhaus (Stand Februar 2023)
Starke Möbel GmbH, Beiersdorfer Straße 18, 02708 Schönbach
HRB 26732 Amtsgericht Dresden

I. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware drei Wochen an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden.
1. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher in Textform abgelehnt hat.
2. Abweichend von Ziff. 1. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
· der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder
· der Verkäufer in Textform die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder
· der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

II. PREISE

1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u. a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.
3. Sollten sich aufgrund vom Käufer veranlasster Terminänderungen Preiserhöhungen durch Erhöhung der Preise der Vorlieferanten des Verkäufers ergeben, so ist der Verkäufer berechtigt, diese an den Käufer weiterzugeben. Das trifft insbesondere zu, wenn sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin auf ein Folgejahr verschiebt. In diesem Fall kann der Preis der Ware bis zu höchstens 4 % erhöht werden. Sollten die Preiserhöhungen der Vorlieferanten niedriger ausfallen, so passt der Verkäufer die Preise in diesem Umfang an.

III. ÄNDERUNGSVORBEHALT

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

IV. MONTAGE

1. Der Zeitpunkt der Montage ist zwischen Käufer und Verkäufer bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Änderungen des Montagetermins sind
beiderseits ohne Sanktionen bis zu 7 Tagen vor dem geplanten Montagetermin möglich.
2. Erfolgt eine Absage des Montagetermins durch den Käufer so kurzfristig, dass dem Verkäufer eine Umdisponierung seines Montageteams nicht möglich ist, zahlt der Käufer einen pauschalisierten Schadenersatz i. H. v. 400,00 € pro ausgefallenen Montagetag. Als kurzfristig gilt eine Absage innerhalb einer Frist von 6 Tagen bis zum vereinbarten Montagetermin. Der Käufer kann nachweisen, dass der beim Verkäufer entstandene Schaden geringer oder gar nicht angefallen ist.
3. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

V. ZAHLUNG

1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung, den Gesamtpreis sofort per Lastschrifteinzug oder per Girocard (EC-Karte) zu bezahlen. Bei Lastschrifteinzug entspricht die Kaufvertragsnummer der SEPA-Mandatsreferenz.
2. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Der Unternehmer schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Unternehmer mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet.
6. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 5 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

VI. LIEFERFRIST

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände
und rechtmäßige Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung in Textform anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
4. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziff. 1. und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

VIII. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

IX. ABNAHMEVERZUG

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder ohne Rechtsgrund die Zahlung und/oder die Annahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.
2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten an den Verkäufer zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Einlagerung auch einer Spedition bedienen. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten von 150,00 € je angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der freien Lagerfrist von einem Monat als pauschalisierten Schadenersatz. Im Übrigen gelten die folgenden Ziff. 3 und 4.
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Lagerkosten erhöhen den Umfang des Schadenersatzes.
4. Falls ein Werkliefervertrag zustande gekommen ist und dieser vom Auftraggeber wirksam gekündigt wird, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber
Schadenersatz verlangen. Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des Preises der Werkleistung. Sollte der Werkliefervertrag durch den Auftragnehmer bereits teilweise erfüllt sein und der Vertrag vom Auftraggeber wirksam gekündigt werden, so besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Schadenersatz für den Teil der Leistung, der nicht mehr erbracht werden kann. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist oder der Auftraggeber nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

X. RÜCKTRITT

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
2. Der Verkäufer hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XI.
3. Der Verkäufer hat in diesen Fällen einen Anspruch auf pauschalen Schadenersatz gemäß Ziff. IX.3.
4. Für den Fall, dass ein Werkliefervertrag besteht und dieser aus den unter Ziff.1 genannten Gründen gekündigt wurde, hat der Auftraggeber einen
pauschalen Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus Ziff. IX.4.

XI. WARENRÜCKNAHME

Im Falle eines Rückritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
i. d. 1. Hj. 30 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 35 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 45 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. Hj. 55 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. J. 60 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. J. 70 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 5. J. 75 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 6. J. 80 % des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
i. d. 1. Hj. 35 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 45 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 60 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. Hj. 70 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. J. 80 % des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. J. 90 % des Kaufpreises ohne Abzüge
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
3. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung, sowie für
die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.

XII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe.
7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

XIII. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, STREITSCHLICHTUNG

1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
3. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.