FAQ DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll als Frühwarnsystem für Unternehmen und als Schutzschild für Mitarbeiter dienen. Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz aller Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

Welche Verstöße können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden?

Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient und Verstöße gegen eine Reihe von Rechtsvorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts, wie z. B. solche zu Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Produktsicherheit, Datenschutz oder Kartellrecht (§2 HinSchG).

Wo können Hinweisgeber*innen Meldungen einreichen?

Die Meldungen können intern schriftlich an meldestelle@moebel-starke.de oder auch persönlich bei Frau Christin Mutschink eingereicht werden.
Eine externe Meldestelle wird vom Staat eingerichtet. Die staatliche Hauptmeldestelle ist beim Bundesamt der Justiz angesiedelt.

Wie ist das Verfahren zur Hinweisbearbeitung?

  • Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber der Eingang des Hinweises bestätigt werden.
  • Hinweisgeber müssen nach spätestens drei Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.