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Wohngebäude oder Hausratversicherung für die Einbauküche?

Ist die Küche durch die Hausratversicherung oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert?

Die Faustregel „Alles was herausfällt wenn man das Haus auf den Kopf stellt ist durch die Hausratversicherung abgedeckt.“ gilt bei Küchen nicht so einfach! Deshalb sind Schäden an Küchen versicherungsrechtlich ein interessantes Thema. Zunächst muss bei der Küche zwischen Einbauküche und Küchenzeilen oder Anbauküchen unterschieden werden. Wurde eine Einbauküche individuell auf Maß gefertigt und eingebaut, so gilt sie anschließend als fester Bestandteil des Gebäudes – die Wohngebäudeversicherung ist zuständig. Dahingegen sind Anbauküchen oder Küchenzeilen keine festen Bestandteile des Gebäudes – sie würden herausfallen wenn man das Haus auf den Kopf stellte. Somit ist die Hausratversicherung zuständig.
Deshalb sind Anbauküchen oder Küchenzeilen auch bei der Wertermittlung der Versicherungssumme der Hausratversicherung zu berücksichtigen, individuelle Einbauküchen bei der Wohngebäudeversicherung. Ist die Einbauküche allerdings bereits serienmässig vorgefertigt, ist sie laut einem Urteil des Amtsgerichts Düren weder Gebäudebestandteil noch Zubehör im Sinn der Wohngebäudeversicherung. Als »individuell gefertigt« gilt eine Einbauküche dann, wenn sie individuell handwerklich hergestellt und so in das Gebäude eingefügt wurde, dass eine Trennung vom Gebäude nicht ohne erheblichen Wertverlust möglich wäre.
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Dem ist heutzutage meist nicht mehr so. Da die Einbauküchen nicht speziell für den betreffenden Raum angefertigt und im Wesentlichen eben nicht individuell gestaltet werden, sondern individualisierte Serienproduktionen sind, gehören die meisten Küchen heute im Zweifel zum Hausrat. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln zählt auch eine Einbauküche aus in Serie gefertigten Einzelteilen zum Hausrat. Daher reicht es nicht aus, dass eine Küche nur an einer Wand aufgestellt oder aufgehängt wird und die Zwischenräume zwischen Decke und Seitenwänden durch Blend- und Passleisten geschlossen werden. Ein weiteres Thema ist die Schadensursache. Zerschlägt eine schwere Gusseisenpfanne das Ceranfeld, liegt kein Versicherungsschaden vor – hier sind in erster Linie Risiken wie Sturm, Blitzschlag oder Wasser versichert.